Satzung













§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Musikkapelle Winterhausen" .
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V.", also "Musikkapelle Winterhausen e. V.".
  4. Er hat seinen Sitz in Winterhausen.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung der Musik, insbesondere der Blasmusik, und die Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung.
  2. Diesen Zweck verfolgt der Verein durch:
    1. die musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
    2. regelmäßige Probenarbeit,
    3. Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,
    4. Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
    5. durch die Teilnahme an Veranstaltungen des Nordbayerischen Musikbundes, seiner Unterverbände und Vereine.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig.
  4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines einstimmigen Vorstandschaftsbeschlusses vergütet werden.
  8. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden (passiven) Mitgliedern.
  2. Aktives Mitglied ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, ein Musikinstrument spielt, oder Mitglied des Vorstandes ist.
  3. Passives Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Vereinszielen bekennt, sowie den festgesetzten Mitgliedsbeitrag entrichtet.
  4. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den 1. Vorsitzenden zu richten.
  5. Ein abgelehnter Bewerber hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.
    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  6. Als Zöglinge gelten Kinder, die ein Musikinstrument erlernen. Sie werden mit Erreichen des Mitgliedsalters als aktive Mitglieder übernommen.
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§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet,
    1. durch Tod mit dem Todestag;
    2. durch Austritt.
      Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten;
    3. durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
      1. das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll dass Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern, unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss, abgemahnt werden;
      2. das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.

      über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied, innerhalb einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
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§ 6
Ehrenmitgliedschaft

  • Voraussetzungen für den Erwerb der Ehrenmitgliedschaft werden in der Geschäftsordnung festgelegt.
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§ 7
Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann mit einer 3/4 Mehrheit einen anderen Beitrag beschließen.
  2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
  5. Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
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§ 8
Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. die Vorstandschaft
    3. der Vorstand nach § 26 BGB
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§ 9
Mitgliederversammlung

  1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    1. einmal im Geschäftsjahr;
    2. wenn es das Interesse des Vereins erfordert;
    3. wenn dies mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden.

    Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Bekanntgabe und dem Versammlungstag müssen mindestens 10 Tage liegen.
  4. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vor dem festgelegten Termin beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
  5. Bei verspätet eingegangenen Mitgliedsanträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.
  6. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Schaukasten des Vereins und durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Winterhausen
  7. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. die Wahl der Vorstandschaft
    2. die Entlastung der Vorstandschaft.
      Die Mitgliederversammlung kann zur überprüfung des Kassenberichtes Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten, und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Die Vorstandschaft ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unter lagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
    3. die Abberufung der Vorstandschaft. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 3/4 der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich eine neue Vorstand schaft mit einfacher Mehrheit gewählt wird (Konstruktives Misstrauen)
    4. die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 12 dieser Satzung)
    5. die Abstimmung über Zweckänderungen (siehe § 12 dieser Satzung)
    6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 13 dieser Satzung)
    7. die ihr von der Vorstandschaft zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten
    8. die änderung des Beitrages im Sinne von § 7 Abs. 1 dieser Satzung
    9. die Entscheidung über die Mitgliedschaft im Sinne von § 5 dieser Satzung
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
  9. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Stimmberechtigt sind nur aktive und passive Mitglieder. Zum Vorstand im Sinne von § 26 BGB können Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr gewählt werden. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungs leiters den Ausschlag.
  10. über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
    1. Ort und Tag der Versammlung;
    2. die Zahl der erschienenen Mitglieder;
    3. die Einladung;
    4. die gestellten Anträge, sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen

    Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
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§ 10
Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassier
    4. dem Schriftführer
    5. bis zu 5 Beisitzern aus den Reihen der aktiven Musiker
  2. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.
  3. Das Amt eines Vorstandschaftsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  4. Verschiedene Vorstandschaftsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  5. Tritt ein Vorstandsmitglied nach § 11 zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch die verbleibende Vorstandschaft nach § 10 ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
  6. Sofern in der Amtsperiode der Vorstandschaft Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jeweils nur bis zum Ende der Amtsperiode der Vorstandschaft.
  7. Die Vorstandschaft kann bei Bedarf "besondere Vertreter" bestellen. Sie sind der Vorstandschaft verantwortlich und haben ihr gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen der Vorstandschaft gebunden.
  8. Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Sie kann sich eine Vorstandsordnung geben. Sie ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht.
  9. Die Vorstandschaft fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.
  10. Die Vorstandschaft entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind der Vorstandschaft unmittelbar verantwortlich und haben ihr gegenüber Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen der Vorstandschaft gebunden.
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§ 11
Vorstand im Sinne von § 26 BGB

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer sowie dem Kassier.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden bzw. zwei anderen Vorständen gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.
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§ 12
Satzungsänderungen - Zweckänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
  4. Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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§ 13
Auflösung

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Winterhausen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 14
Inkrafttreten

  • Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am Dienstag, den 30. Mai 2006 in Winterhausen beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
    Die Satzung vom 23. April 1991 tritt damit außer Kraft.
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